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Einseitige Auflösung eines dinglichen Rechts aus wichtigem Grund

RechtsprechungSachenrechtZak 2010/674Zak 2010, 393 Heft 20 v. 16.11.2010

ABGB §§ 472, 1118

ZPO §§ 499 Abs 2, 502 Abs 1

Auch ein dingliches Recht kann vom Verpflichteten aus wichtigem Grund einseitig aufgelöst werden. An das Gewicht des Auflösungsgrundes sind jedoch höhere Anforderungen zu stellen als im Fall der außerordentlichen Kündigung eines obligatorischen Dauerschuldverhältnisses.

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