Gem § 16 Abs 3 WEG hat ein Wohnungseigentümer das Betreten und Benützen seines Wohnungseigentumsobjekts zur Vornahme von Erhaltungsarbeiten gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Autoren stellen die Regelung eingehend dar und weisen insb auf Unterschiede zur Duldungspflicht des Mieters nach § 8 Abs 2 MRG hin. Ihrer Ansicht nach sind vorbeugende Kontrollen nicht und Maßnahmen zur Schadensermittlung bzw Ursachenforschung nur dann von der Duldungspflicht erfasst, wenn konkrete Anhaltspunkte auf das Wohnungseigentumsobjekt hinweisen. Die Duldungspflicht, die unter Umständen auch dauerhafte Veränderungen decke, sei in engen Grenzen über den Gesetzeswortlaut hinaus auf Verbesserungsarbeiten auszudehnen.