Nach der Rsp erwirbt der Bauführer analog § 418 S 3 ABGB originär Eigentum am fremden Baugrund, wenn die Bauführung mit Zustimmung des Grundeigentümers erfolgte und dieser dem Bauführer versprochen oder zumindest in Aussicht gestellt hat, ihm die Liegenschaft später zu übertragen, diese Zusage jedoch nicht einhält (zB 6 Ob 23/00a). Der Autor hält diese Rechtsansicht nur dann für berechtigt, wenn es sich um eine rechtlich nicht durchsetzbare Zusage handelt. Im Fall einer rechtlich durchsetzbaren Vereinbarung habe der Bauführer ohnedies einen Erfüllungsanspruch, weshalb die analoge Anwendung des S 3 mangels Gesetzeslücke ausscheide.