In seinem Beitrag geht der Autor insb auf die Unterschiede zwischen der seit 1. 1. 2010 zur Verfügung stehenden eingetragenen Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare und der Ehe ein (siehe auch Zak 2009/659, 412). Aufgrund dieser Besonderheiten (etwa der fehlenden Treuepflicht) ist es seiner Auffassung nach denkbar, dass der Ausschluss verschiedengeschlechtlicher Paare von diesem Rechtsinstitut gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt.