Zu LGZ Wien 44 R 236/09w: Der Unterhaltsabsetzbetrag fällt in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Der Autor lehnt diese E mit dem Argument ab, dass der Unterhaltsabsetzbetrag zur steuerlichen Entlastung der Unterhaltsleistungen des Geldunterhaltspflichtigen dient und die Einberechnung in die Bemessungsgrundlage diesen Zweck (teilweise) konterkariert.