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Namenslizenzvertrag

In aller KürzeZak 2010/589Zak 2010, 342 Heft 18 v. 12.10.2010

Nach 4 Ob 124/10d kann eine Person das vermögenswerte Recht, den eigenen Namen und das eigene Bild zu wirtschaftlichen Zwecken (etwa zu Werbezwecken) zu verwenden, an eine andere Person übertragen und dieser auch das Recht einräumen, die übertragenen Rechte im eigenen Namen gegen Eingriffe Dritter zu verteidigen. In einer weiteren Entscheidung (17 Ob 2/10h) hielt der OGH fest, dass ein Namenslizenzvertrag - abhängig von der Auslegung dieser Vereinbarung - auch über den Tod des Namensträgers hinaus fortwirken kann.

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