Das BMF hat einen Erlass veröffentlicht, der sich ua mit der Grunderwerbsteuerbemessung nach freiwilliger Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 87a ff NO) und einigen mit Rechtsgeschäftsgebühren zusammenhängenden Fragen befasst (BMF-010206/0169-VI/5/2010; abrufbar unter http://findok.bmf.gv.at ). Bei der freiwilligen Feilbietung bildet nach Ansicht des BMF das Meistbot zuzüglich der nach den Feilbietungsbedingungen zu übernehmenden Belastungen die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Die entgeltliche Einräumung eines Wohnrechts im Abhandlungsverfahren durch beurkundete Vereinbarung zwischen den Miterben unterliege der Gebührenpflicht nach § 33 TP 9 GebG unabhängig davon, ob die Beurkundung im Rahmen des Erbteilungsübereinkommens, eines gerichtlichen Protokolls, einer gesonderten Urkunde oder durch Aufnahme in den Einantwortungsbeschluss erfolgt. Im Fall eines auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Bestandvertrags, der in gewissen Abständen die Erhöhung des Bestandzinses um fixe Beträge vorsieht, sei die Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 5 GebG nicht aufgrund des durchschnittlichen Mietzinses, sondern gem § 26 GebG vom höchsten vereinbarten Mietzins zu bemessen.