Mit dem am 1. 7. 2009 in Kraft getretenen BudgetbegleitG 2009 (siehe Zak 2009/241, 152) wurde die Verfahrenshilfe auf natürliche Personen eingeschränkt; die Regelung über die Gewährung von Verfahrenshilfe an juristische Personen (§ 63 Abs 2 ZPO aF) ist entfallen, zusätzlich wurde in § 65 Abs 1 ZPO die Voraussetzung, dass es sich bei der Partei um eine natürliche Person handeln muss, eingefügt. Das OLG Innsbruck hatte Bedenken gegen die Sachlichkeit dieser Beschränkung und beantragte deshalb mit zwei Gesetzesprüfungsanträgen die Aufhebung der in Abs 1 aufgenommenen Wortfolge "wenn sie eine natürliche Person ist". Der VfGH hat diese Anträge vor Kurzem wegen zu enger Formulierung des Aufhebungsbegehrens zurückgewiesen (G 43/10 ua). Da Abs 1 die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts voraussetzt, was nur bei natürlichen Personen der Fall sein kann, wäre § 63 ZPO seiner Auffassung nach auch bei Entfall der beanstandeten Wortfolge nicht dahin interpretierbar, dass juristischen Personen Verfahrenshilfe gewährt werden kann.