AHG §§ 1, 9 Abs 5
Ein Flughafenbetreiber, der aufgrund des TierseuchenG verpflichtet ist, Seuchenteppiche einzurichten, handelt dabei als in Pflicht genommenes Unternehmen hoheitlich. Auch Sturzverletzungen aufgrund unsachgemäßer Verlegung oder Betreuung der Desinfektionsmatten fallen in den Bereich der Amtshaftung.