ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1302, 1304, 1313a
ZPO §§ 41, 510 Abs 1
Bei der Befüllung des Heizöltanks des Geschädigten trat aufgrund des Zusammenwirkens eines vom Errichter fahrlässig verursachten Konstruktionsmangels des Tanks und eines fahrlässigen Verhaltens des vom Öllieferanten eingesetzten Tankwagenfahrers Öl aus einer Entlüftungsöffnung aus und kontaminierte Erdreich. In diesem Fall wurde der Schaden durch zwei Täter verursacht, deren Anteile nicht bestimmt werden können. Gem § 1302 ABGB haftet deshalb jeder von ihnen solidarisch für den gesamten Schaden. Wenn der Geschädigte den Heizöllieferanten in Anspruch nimmt, kann ihm die die Fahrlässigkeit des von ihm beauftragten Tankerrichters, die für einen Laien nicht erkennbar war, weder über die Gehilfenzurechnung noch als in seine Sphäre fallender Zufall zugerechnet werden.