Bereits kleinere Bauvorhaben verlangen in der modernen Bauwirtschaft von den Beteiligten komplexe Koordinationsaufgaben. Es verwundert nicht, dass gerade das Zusammenwirken verschiedener Unternehmer auf einer Baustelle fehleranfällig ist, womit auch die Unfallneigung wesentlich steigt. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung (2 Ob 162/08z = Zak 2009/75, 57) widmet sich der OGH der Frage, wer bei Verletzung des Baustellenkoordinationsgesetzes (BauKG) haftpflichtig wird.