Für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung sind gem Art 8 Abs 1 EheGVVO 2201/2003 (Brüssel IIa-VO) grundsätzlich die Gerichte jenes Mitgliedstaats international zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In ihren Schlussanträgen zur Rs C-523/07 vertrat die Generalanwältin die Ansicht, dass der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts verordnungsautonom auszulegen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt bestehe dort, wo das Kind bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten tatsächlichen Umstände (insb Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts sowie familiäre und soziale Einbindung) seinen Lebensmittelpunkt hat. Eine bestimmte Mindestaufenthaltsdauer sei nicht erforderlich. Die Verweisung einer Rechtssache vom unzuständigen Gericht an das Gericht eines anderen Mitgliedstaats sehe die VO nicht vor.