Die Autorin stellt die in Art 5 Rom II-VO vorgesehene Sonderkollisionsnorm für Schadenersatzansprüche aus Produkthaftung eingehend dar. Ua weist sie darauf hin, dass auch seit dem Geltungsbeginn der Rom II-VO (11. 1. 2009) in der EU kein einheitliches Kollisionsrecht für die Produkthaftung existiert. Einerseits gilt in Dänemark, das vom Geltungsbereich der VO ausgenommen ist, das nationale IPR, andererseits ist das anwendbare Recht in jenen sechs Mitgliedstaaten, die das Haager Übereinkommen über das auf die Produkthaftung anwendbare Recht ratifiziert haben, nach diesem Übereinkommen zu bestimmen. Nur in den restlichen Mitgliedstaaten erfolgt die Anknüpfung nach der Rom II-VO.