EO § 300a
ABGB §§ 1392, 1395, 1396
Eine vorrangige Zession lässt die gerichtliche Pfändung der Forderung gem § 300a Abs 1 EO ins Leere gehen. Entscheidend ist, ob die Zession schon vor der Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner wirksam geworden ist. Die Wirksamkeit tritt idR bereits mit Abschluss der Zessionsvereinbarung ein. Der Drittschuldner hat eine vorrangige Zession auch dann zu beachten, wenn er davon erst nach Zustellung des Zahlungsverbots verständigt worden ist. Nach Verständigung kann er nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den betreibenden Gläubiger leisten.