ABGB § 140
GehG §§ 21a, 21c, 21g Abs 3
Auslandszulagen iSd §§ 21a bis 21f GehG gelten zwar gem § 21g Abs 3 GehG als Aufwandsentschädigungen. Diese Aussage hat jedoch nur steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bedeutung. Für die Beurteilung, ob eine Zulage in die Unterhaltsbemessungsgrundlage fällt, ist maßgeblich, ob diese tatsächliche Mehraufwendungen abdeckt oder nicht.