Die Frage, nach welchen Kriterien sich der Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Nr 3 EuGVVO im Fall einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf einer Internet-Seite richtet, hat der dt BGH (VI ZR 217/08) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Insb will der BGH klären lassen, ob bereits die Abrufbarkeit der Webseite im Gerichtsstaat zuständigkeitsbegründend wirkt oder ob ein besonderer Bezug zum Gerichtsstaat (zB die Ausrichtung der Inhalte auf Internetnutzer aus diesem Staat) erforderlich ist. Eine weitere Frage betrifft den Rechtscharakter des in Art 3 E-Commerce-RL 2000/31/EG geregelten Herkunftslandprinzips, das als materiell-rechtliche Rechtsanwendungsschranke oder als Kollisionsnorm verstanden werden kann.