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Rechtsmittelfrist - keine Ablaufhemmung am 31. Dezember

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2009/678Zak 2009, 419 Heft 21 v. 1.12.2009

AußStrG §§ 46, 54, 62, 63, 65

Im Außerstreitverfahren ist die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht mit Revisionsrekurs anzufechten, der den in §§ 62 f AußStrG geregelten Beschränkungen unterliegt. Insb hängt die Zulässigkeit vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ab.

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