AußStrG §§ 46, 54, 62, 63, 65
Im Außerstreitverfahren ist die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht mit Revisionsrekurs anzufechten, der den in §§ 62 f AußStrG geregelten Beschränkungen unterliegt. Insb hängt die Zulässigkeit vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ab.