ZPO § 292
ZustG § 22
Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt die Vollständigkeit der ihm in einer Rückscheinsendung zugesandten Schriftstücke (hier: Verfahrenshilfebeschluss und Revision des Prozessgegners) nicht anhand der auch im Zustellnachweis angeführten Ordnungsnummern überprüft und das Fehlen eines Schriftstücks nicht zeitnah bekanntgibt, hat keine Zustellfiktion zur Folge, könnte sich aber auf die Bescheinigbarkeit des Zustellmangels auswirken. Ein Zustellmangel muss zumindest glaubhaft gemacht werden. Zweifel gehen zulasten der zustellenden Behörde.