ABGB § 1295 Abs 1, § 1299
RAO § 9
Wenn ein Rechtsanwalt mit der Errichtung einer verbücherungsfähigen Urkunde für einen bereits abgeschlossenen Liegenschaftskaufvertrag beauftragt wird, hat er die Vereinbarungen entsprechend zu formulieren und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen. Es ist aber nicht seine Aufgabe, auf Abänderungen hinzuwirken oder einen Teil von der Vertragsunterfertigung abzuhalten. Die Ansicht, dass der Rechtsanwalt in diesem Fall auch nicht zu überprüfen hat, ob die von den Parteien vereinbarte Bebaubarkeit tatsächlich gegeben ist, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).