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Schmerzengeld für Schockschäden von Angehörigen nur bei schwersten Verletzungen

RechtsprechungSchadenersatzZak 2009/674Zak 2009, 418 Heft 21 v. 1.12.2009

ABGB § 1325

Nur im Fall des Todes oder schwerster Verletzungen können nahe Angehörige des Unfallopfers Schmerzengeld für seelische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert (Schockschaden) fordern. Die Ansicht, dass eine Schädel-Hirn-Verletzung mit mäßig- bis mittelgradigen Dauerfolgen keine "schwerste" Verletzung darstellt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).

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