ABGB § 1325
Nur im Fall des Todes oder schwerster Verletzungen können nahe Angehörige des Unfallopfers Schmerzengeld für seelische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert (Schockschaden) fordern. Die Ansicht, dass eine Schädel-Hirn-Verletzung mit mäßig- bis mittelgradigen Dauerfolgen keine "schwerste" Verletzung darstellt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).