Fluggäste-VO: Art 5, Art 6, Art 7
Unabhängig von ihrer Dauer ist eine Flugverspätung nicht als Flugannullierung iSd Art 5 Fluggäste-VO 261/2004 anzusehen.
Da eine unterschiedliche Behandlung sachlich nicht gerechtfertigt wäre, ist die Fluggäste-VO aber ohnedies dahin auszulegen, dass dem Reisenden nicht nur im Fall der Annullierung, sondern auch im Fall einer Verspätung ab drei Stunden ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem Art 7 Fluggäste-VO zusteht. Bei Flügen aus oder in Drittstaaten über eine Distanz von mehr als 3.500 km und einer Verspätung von weniger als vier Stunden kann die Ausgleichszahlung iSd Art 7 Abs 2 Fluggäste-VO um 50 % gekürzt werden.