ABGB § 372
WEG § 40 Abs 2
Hinsichtlich derselben Wohnung sind im Grundbuch zwei Anmerkungen der Einräumung von Wohnungseigentum eingetragen. Unabhängig von der Rangfolge dieser Anmerkungen kann jener Wohnungseigentumsbewerber, dem die Wohnung tatsächlich übergeben wurde und der sie bis zur eigenmächtigen Inbesitznahme durch den anderen Bewerber benützt hat, mit Klage gem § 372 ABGB die Räumung und Rückgabe der Wohnung an ihn durchsetzen.