ABGB § 140
Wenn für die Deckung eines Sonderbedarfs mehrere gleichwertige Alternativen zur Verfügung stehen, ist jener Variante der Vorzug zu geben, die den Unterhaltspflichtigen am geringsten belastet.
Die Kosten einer privaten Tourismusschule, die mit dem Lehrabschluss als Koch, Kellner und Gastgewerbeassistent endet, wurden von den Vorinstanzen mit dem Argument nicht als Sonderbedarf anerkannt, dass das Kind im Rahmen eines (mit der Erzielung eines Eigeneinkommens verbundenen) Lehrverhältnisses eine gleichwertige Ausbildung erhalten könnte. Diese Ansicht ist vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).