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Standeswidrige Werbung eines Rechtsanwalts als Geschäftsführer einer Inkassogesellschaft

In aller KürzeZak 2009/653Zak 2009, 402 Heft 21 v. 1.12.2009

Nach der Entscheidung der OBDK in der Disziplinarsache 15 Bkd 1/09 ist die berufsrechtliche Pflicht, nur wahre und sachliche Werbung zu betreiben (§ 45 Abs 2 RL-BA), auch dann zu befolgen, wenn der Rechtsanwalt als Geschäftsführer einer Inkassogesellschaft tätig ist.

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