Nach der Entscheidung der OBDK in der Disziplinarsache 15 Bkd 1/09 ist die berufsrechtliche Pflicht, nur wahre und sachliche Werbung zu betreiben (§ 45 Abs 2 RL-BA), auch dann zu befolgen, wenn der Rechtsanwalt als Geschäftsführer einer Inkassogesellschaft tätig ist.