EO (idF vor 2. GeSchG): § 381 Z 2, § 382g
ABGB § 16
Gewaltanwendung rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (Stalking) nicht, weil die körperliche Unversehrtheit nicht vom Privatsphärebegriff dieser Bestimmung umfasst ist.