ZPO (idF vor ZVN 2009): §§ 17, 519, 521a
ASVG § 332
Der Sozialversicherungsträger, auf den Schadenersatzansprüche des Verletzten gem § 332 ASVG im Weg der Legalzession übergegangen sind, kann dem Prozess, in dem der Verletzte ihm verbliebene Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schädiger einklagt, nicht als Nebenintervenient beitreten. In Hinblick darauf, dass die Ansprüche des Sozialversicherungsträgers von den Ergebnissen dieses Schadenersatzprozesses in keiner Weise berührt werden, fehlt diesem ein rechtliches Interesse an dem Beitritt. Wirtschaftliche Interessen reichen ebenso wenig aus wie das Interesse am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse.