KSchG § 31e Abs 3
RL 90/314/EWG : Art 5
Die Erheblichkeitsschwelle für den Ersatz entgangener Urlaubsfreude nach § 31e Abs 3 KSchG darf nicht zu restriktiv gehandhabt werden, sondern ist im Sinne einer Bagatellgrenze zu verstehen. Keinesfalls beschränkt sich der Schadenersatzanspruch auf ganz massive Mängel, die zu einer hypothetischen Reisepreisminderung von mindestens 50 % führen.