WEG § 36
EO § 35
Der Umstand, dass der Ausgeschlossene sein Mit- und Wohnungseigentum nach dem Ausschluss aus der Eigentümergemeinschaft an einen Dritten veräußert hat, hindert die Zwangsversteigerung nach § 36 Abs 4 WEG nicht. Der Erwerber kann nur dann mit Oppositionsklage die Einstellung der Exekution erwirken, wenn die Störungen, die zur Stattgebung der Ausschlussklage geführt haben, endgültig abgestellt sind und keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. Eine Fortsetzung muss praktisch ausgeschlossen sein. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn der Erwerber in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zum Veräußerer iSd § 36 Abs 6 WEG steht und überdies jene Person, von der die Störungen ausgingen, weiterhin in der Wohnung wohnt.