WEG § 32 Abs 2, § 56 Abs 13
WEG 1975 (idF vor 3. WÄG): § 19
Die Rechtsfolgen der von den Wohnungseigentümern geschlossenen Vereinbarung über einen vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssel sind nach jener Rechtslage zu beurteilen, die im Abschlusszeitpunkt in Geltung stand. Gem § 19 WEG 1975 idF vor 3. WÄG war eine Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen für einen Personenaufzug nur dann wirksam, wenn sie den objektiven Nutzungsmöglichkeiten entsprach. Dass eine nach dieser Bestimmung unwirksame Vereinbarung durch das Inkrafttreten des WEG 2002 saniert worden wäre, kann aus der Übergangsbestimmung des § 56 Abs 13 WEG 2002 nicht abgeleitet werden.