WEG § 3 Abs 1 Z 1
GBG § 94 Abs 1 Z 3
Die Begründung von Wohnungseigentum aufgrund eines Wohnungseigentumsvertrags setzt voraus, dass an der Vereinbarung alle Personen beteiligt sind, die im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchantrags Miteigentümer der Liegenschaft sind bzw die durch gleichzeitige Verbücherung Miteigentümer werden sollen. Im Fall einer Einzelrechtsnachfolge im Miteigentum nach Abschluss des Wohnungseigentumsvertrags muss die Zustimmung des Rechtsnachfolgers nachgewiesen werden. Die im Wohnungseigentumsvertrag enthaltene Verpflichtung, alle Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung auf Rechtsnachfolger zu überbinden, reicht als Nachweis nicht aus. Ebenso wenig genügt die Vorlage des zwischen einem Partner des Wohnungseigentumsvertrags und seinem Rechtsnachfolger abgeschlossenen Kaufvertrags, in dem die Formulierung enthalten ist, dass das veräußerte Miteigentum mit allen Rechten und Pflichten, so wie der Verkäufer den Vertragsgegenstand zu besitzen und zu benützen berechtigt war, übergeht. Aus diesem Wortlaut geht keine vertragliche Zustimmung des Rechtsnachfolgers zur Wohnungseigentumsbegründung hervor. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung ist dem Grundbuchgericht verwehrt.