ABGB § 364c
Die Auflösung der Ehe rechtfertigt nicht schon von Gesetzes wegen die Löschung eines zugunsten des Ehegatten eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots aus dem Grundbuch. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verbotszweck, den Familienbesitz zu erhalten, wegen des Vorhandenseins gemeinsamer Kinder fortbesteht.