Die Geltendmachung der Ersatzpflicht für in Zukunft uU eintretende Schäden wirft insb in verjährungs- und verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Reihe von Fragen auf. Besonders heikel ist die Situation, wenn über das Vermögen des Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. In der unlängst ergangenen E 2 Ob 287/08g = Zak 2009/638, 397 (dazu auch Konecny, ZIK 2009/211, 134) vertritt der 2. Senat (dem 8. Senat nunmehr folgend) die Ansicht, dass Ansprüche auf Ersatz erst in Zukunft möglicherweise eintretender Schäden im Insolvenzverfahren des Schädigers als bedingte Geldleistungsansprüche angemeldet werden müssen und der Kürzung durch einen Zwangsausgleich unterliegen. Im vorliegenden Beitrag sollen damit zusammenhängende Rechtsfragen näher beleuchtet werden.