Der deutsche BGH (5. 2. 2009, IX ZB 89/06)1 hatte sich unlängst mit der Frage zu befassen, ob auch einstweilige Maßnahmen staatlicher Gerichte zur Sicherung eines Anspruchs aus einem Rechtsverhältnis, für das eine Schiedsvereinbarung besteht, nach den Bestimmungen der EuGVVO2 anerkannt und vollstreckt werden können. Im Unterschied zur Vorinstanz bejaht der BGH die Anwendbarkeit der Verordnung. Da die Frage auch für den österreichischen Rechtsraum von Bedeutung ist, soll im vorliegenden Beitrag die Auffassung des BGH dargestellt und untersucht werden.