Auch wenn die derzeit von der ZPO zur Verfügung gestellten verfahrensrechtlichen Instrumente nicht ausreichen, um Massenverfahren angemessen zu bewältigen, und insofern Reformbedarf besteht, so bietet die Prozessverbindung gem § 187 ZPO dennoch eine Möglichkeit, eine einheitliche Beurteilung von Massenansprüchen zu erreichen (vgl dazu etwa Kodek in Gabriel/Pirker-Hörmann 318 f; Kodek, RZ 2005, 34 f). Der folgende Beitrag widmet sich daher der systematischen Darstellung dieser Bestimmung.