Der Autor kritisiert die Rsp zur Gehilfenhaftung bei Verletzung der Räum- und Streupflichten nach § 93 StVO (zB 2 Ob 127/08b = Zak 2009/141, 97 [Kletecka]). Er vertritt die Auffassung, dass einen Anrainer, der seine gesetzlichen Räum- und Streupflichten iSd § 93 Abs 5 StVO rechtsgeschäftlich einem Dritten übertragen hat, weder eine Gehilfenhaftung noch eine Haftung für ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden treffen kann. Selbstständigkeit bzw Eigenverantwortlichkeit des Dritten sei keine Voraussetzung der Haftungsbefreiung. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung liege auch dann vor, wenn die Räumung zu den im Dienstvertrag festgelegten Pflichten eines Dienstnehmers des Anrainers zählt. Eine Weisung an einen Dienstnehmer reiche jedoch nicht aus. Der beauftragte Dritte könne die Pflichten nicht mehr haftungsbefreiend an eine weitere Person übertragen. Wenn der Anrainer Hilfspersonen einsetzt, ohne seine Verkehrssicherungspflichten rechtsgeschäftlich zu übertragen, sei seine Haftung nicht auf die Fälle des § 1315 ABGB beschränkt.