EO § 81, § 84 Abs 2 Z 2
Die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung eines in Liechtenstein erwirkten Exekutionstitels in Österreich richten sich nicht nach §§ 80 f EO, sondern nach dem Vollstreckungsübereinkommen BGBl 1975/114. Für das Verfahren gelten die §§ 83 ff EO.