IPRG § 15, § 27 Abs 2
ABGB § 268
Gem § 15 IPRG sind die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung der Sachwalterschaft nach dem Recht jenes Staats zu beurteilen, dessen Staatsbürgerschaft der Betroffene hat. Wenn der Betroffene deutscher Staatsangehöriger ist, sieht Art 24 Abs 3 dEGBGB jedoch eine Teilrückverweisung vor: Für den Umfang der Vertretungsmacht des Sachwalters, seine Beaufsichtigung, Vergütung und Haftung, seine sonstigen Verpflichtungen sowie die Genehmigungsbedürftigkeit einzelner Handlungen ist das österreichische materielle Sachwalterrecht maßgeblich.