AußStrG § 46 Abs 3, §§ 127, 132
Die inhaltliche Behandlung eines verspäteten Rechtsmittels gem § 46 Abs 3 AußStrG ist im Sachwalterbestellungsverfahren ausgeschlossen. Gleiches gilt für ein verspätetes Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Genehmigung eines vom Sachwalter geschlossenen Rechtsgeschäfts.