ZPO § 502 Abs 2, § 507 Abs 1, § 508
Eine gem § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revision ist vom Erstgericht gestützt auf § 507 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Hat das Erstgericht dies unterlassen und die Revision - gemeinsam mit dem Zulassungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO - dem Berufungsgericht vorgelegt, ist das Berufungsgericht befugt und verpflichtet, die Revision zurückzuweisen.