ZPO § 72 Abs 2
Geo: § 283a
Aus § 283a Geo folgt, dass die Rekursfrist nach Gewährung von Verfahrenshilfe für den Revisor erst dann beginnt, wenn ihm neben dem Beschluss auch eine ausreichende Tatsachenbasis zur Beurteilung zur Verfügung steht. Dies setzt idR die Übersendung des Aktes oder der relevanten Aktenteile voraus.