ABGB § 1120, § 1409a
Im Fall des Erwerbs aus dem Konkurs schließt § 1409a ABGB eine Haftung des Unternehmenskäufers für Schulden des Veräußerers nach § 1409 ABGB aus. Der Unternehmenskäufer haftet auch dann nicht für bestehende Mietzinsschulden, wenn er anstelle des Veräußerers als Bestandnehmer in das Mietverhältnis eingetreten ist.