ABGB § 1295 Abs 1, § 1299
Wenn der Patient eine nach dem Krankheitsbild erforderliche Behandlung verweigert, hat ihn der Arzt über die damit verbundenen Gefahren aufzuklären. Die drohende Gefahr bestimmt, wie ausführlich und eindringlich diese Belehrung ausfallen muss. Sorgfaltsmaßstab ist das Verhalten eines ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation.