WEG § 2 Abs 1, § 2 Abs 2, § 16 Abs 2 Z 1
ABGB § 863
Die Vorinstanzen schlossen aus der geringen Breite der im Wohnungseigentum stehenden Kfz-Abstellplätze (nur knapp über 2,3 m) auf eine stillschweigende Übereinkunft der Wohnungseigentümer, den Luftraum der benachbarten Parkfläche während des Ein- oder Aussteigens kurzfristig mit der Autotüre mitbenützen zu können, und folgerten daraus, dass kein Änderungsrecht eines Wohnungseigentümers nach § 16 Abs 2 WEG bestehen kann, seine Parkfläche mit Seitenwänden abzugrenzen. Diese Rechtsansicht ist vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).