MRG § 21 Abs 1 Z 4, § 21 Abs 3
Die Vinkulierung des Versicherungsvertrags schließt die Verrechnung der Feuerversicherungsprämien als Betriebskosten nicht aus.
Dem Einsichtsrecht des Mieters in die Belege gem § 21 Abs 3 MRG kann im Fall der Feuerversicherung mit der Vorlage der Versicherungspolizze, der Prämienvorschreibungen und der Zahlungsbelege entsprochen werden. Anhand dieser Belege kann der Mieter sowohl die Richtigkeit, Fälligkeit und Leistung der Prämien als auch die Angemessenheit der Versicherung prüfen.