ABGB §§ 1431, 1435, 1479, 1480, 1486
Der Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung von zu Unrecht eingehobenen Mautentgelten (hier: Brennermaut) verjährt nach der allgemeinen Regel des § 1479 ABGB in 30 Jahren. Eine analoge Anwendung der in § 1480 ABGB vorgesehenen dreijährigen Verjährungsfrist scheidet aus, weil es sich bei Mautentgelten um keine periodisch wiederkeh-