Fernabsatz-RL: Art 6
KSchG § 5g Abs 1 Z 2
Art 6 Fernabsatz-RL 97/7/EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den Verbraucher nach dem fristgerechten Rücktritt vom Fernabsatzgeschäft verpflichtet, dem Unternehmer Wertersatz für eine "mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung" unvereinbare Nutzung der gelieferten Sache zu leisten, sofern dadurch Wirksamkeit und Effektivität des Widerrufsrechts nicht beeinträchtigt werden, etwa weil die Höhe des Wertersatzes außer Verhältnis zum Kaufpreis steht oder dem Verbraucher die Beweislast dafür auferlegt wird, dass er die Ware nicht über das für die "zweckdienliche Ausübung seines Widerrufsrechts" erforderliche Maß hinaus benützt hat. Eine generelle Wertersatzpflicht ist hingegen ebenso richtlinienwidrig wie eine Wertersatzpflicht allein aufgrund des Umstands, dass der Verbraucher die Ware vor dem Widerruf geprüft und ausprobiert hat.