ABGB § 140
HbG § 17 Abs 2
Bei Krankheits- und Urlaubsvertretungsbezügen eines Hausbesorgers nach § 17 Abs 2 HbG handelt es sich um Entschädigungen für Vertretungskosten im Fall der Dienstverhinderung wegen Krankheit, Unfall bzw Urlaub, die im Nachhinein gegen Nachweis der Aufwendungen zustehen. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage fallen Krankheits- und Urlaubsvertretungsgelder nicht.