ABGB §§ 830, 843
WEG § 3 Abs 1 Z 3
Ebenso wie die Realteilung der Miteigentumsgemeinschaft setzt die Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum voraus, dass die entstehenden Teile ungefähr gleichwertig und - auch unter Berücksichtigung der Nutzungsmöglichkeiten und Widmungen - annähernd von gleichartiger Beschaffenheit sind. Die Ansicht, dass die Teilung des im Miteigentum stehenden Hauses in zwei Wohnungseigentumsobjekte, von denen das eine im Wesentlichen aus Geschäftsräumen und das andere im Wesentlichen aus Wohnräumen bestehen würde, mangels Gleichartigkeit ausscheidet, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).