VermG § 25
ABGB § 851
In welche Verfahrensart eine Grenzstreitigkeit fällt, hängt vom Begehren und vom geltend gemachten Rechtsgrund ab. Wenn eine unkenntliche Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand oder allenfalls nach billigem Ermessen festgesetzt werden soll, ist der außerstreitige Rechtsweg zu beschreiten. Die Feststellung eines behaupteten und eindeutig bezeichneten Grenzverlaufs gehört hingegen auf den streitigen Rechtsweg.